§ 10 Betriebssicherheitsverordnung
- Der Betreiber von Lagereinrichtungen bzw. Arbeitsmitteln, steht in der Pflicht nach DGUV 108-007 (BGR 234) immer den möglich höchsten Sicherheitsstandard zu
gewährleisten.
- Hierzu muss ein Experte ( befähigte Person ) zu rate gezogen werden, der die Schäden im Rahmen der DGUV 108 - 007 (Arbeitssicherheit) und nach Berücksichtigung der
DIN EN 15635 (Gefährdungsbeurteilung) prüft.